Ausgleichszinsen

Ausgleichszinsen
Bei Waren in der  aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) oder in der vorübergehenden Verwendung sind beim Entstehen einer Zollschuld grundsätzlich sog. A. zu zahlen, um den finanziellen Vorteil auszugleichen, der durch die spätere Fälligkeit der Abgaben entstanden ist.

Lexikon der Economics. 2013.

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